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   OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09   

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https://dejure.org/2009,32769
OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09 (https://dejure.org/2009,32769)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 Ws 191/09 (https://dejure.org/2009,32769)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 1 Ws 191/09 (https://dejure.org/2009,32769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bei obligatorischer Sachverständigenbegutachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 2
    Unterlassen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bei obligatorischer Sachverständigenbegutachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07

    Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen ohne mündliche Anhörung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09
    Ausreichend ist vielmehr die Hinzuziehung der Anstaltspsychologin, welche den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik vertraut ist (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 189f).
  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09
    Die unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen, wodurch auch das Mitwirkungsrecht des Verurteilten und seines Verteidigers an dieser Anhörung nach § 454 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz StPO vereitelt wird, begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zwingt (OLG Koblenz, StV 2001, 304 ).
  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09
    Ein Verzicht der in § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO genannten Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Verurteilter) auf eine mündliche Anhörung der Sachverständigen, der im Übrigen von sämtlichen Beteiligten ausdrücklich erklärt werden muss (OLG Jena, NStZ 2007, 421 f.), liegt nicht vor.
  • OLG Jena, 26.07.2016 - 1 Ws 306/16

    Strafrestaussetzung: Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Verurteilten

    Es lag auch nicht die Konstellation vor, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens ausnahmsweise entfällt, wenn eine Aussetzung der Reststrafe aus Sicht des Gerichts von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, das Gericht diese mithin nicht einmal erwogen hätte, oder wenn aufgrund aller bekannten Umstände auch ohne Einholung eines Gutachtens eine negative Gefahrenprognose - d.h. das Fortbestehen der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit - auszuschließen gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 Ws 191/09, StraFo 2009, 394 und juris m.w.N.).

    Von dieser Anhörung kann das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger - soweit ein solcher für den Beschwerdeführer auftritt - und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichten und dieser Verzicht ausdrücklich erklärt wurde (Thüringer Oberlandesgericht vom 23.03.2006, a.a.O. OLG Koblenz vom 12.05.2009, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. StPO, 58. Aufl. 2015, § 454 Rn. 37d).

    Der erst im Nachgang der Anhörung auf Nachfrage gegenüber einem Justizvollzugsbeamten von dem Beschwerdeführer erklärte Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen (Bl. 319 Rs, 320 d.A. Bd. IV) vermag nach hiesiger Einschätzung den vorliegenden Verfahrensfehler nicht nachträglich zu heilen (s. auch OLG Koblenz vom 12.05.2009, a.a.O.: eine nachträgliche schriftliche Anhörung zu einem erst nach der mündlichen Anhörung eingegangenen Gutachten ist nicht ausreichend).

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2021 - 4 Ws 149/21

    Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 64. Aufl., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat (Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2015 - 1 Ws 92/15 -).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat.
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